§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Angler – und Fischereiverein Walldorf/Werra e.V. “. Er hat seinen Sitz in Walldorf und den Gerichtsstand in Meiningen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Zusammenschluss von Anglern und Fischern mit der Zielstellung der Hege und Pflege der Natur, zur Hege und Pflege des Fischbestandes der angepachteten bzw. vereinseigenen Gewässer. Sowie den Schutz und der Reinhaltung der Gewässer.Seine Ziele will der Verein erreichen durch:
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“ daher auf alle im und am Gewässer lebender Tiere und Pflanzen einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften.
- Beratung und Schulung der Vereinsmitglieder im Sinne der Satzung, des Natur – und Umweltschutzes, des waidgerechten Angelns einschließlich Prüfungen zum Erwerb von Angelkarten für die Vereinsgewässer. Der Verein erkennt vorhandene Qualifikationen der mit der Vereinsgründung übernommenen Mitglieder an, soweit sie nicht bestehendem Recht zuwider laufen.
- Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des waidgerechten Fischens und der Hege und Pflege des Fischbestandes durch die Pachtung und Kauf von Fischereirechten an vorwiegend im Vereinsterritorium gelegenen Gewässern.
- Bewirtschaftung von Vereinsgewässern durch biologisch abgestimmte und der Artenvielfalt der jeweiligen Gewässer entsprechenden Maßnahmen durch das vereinseigene Aufzuchtkollektiv.
- Förderung und Unterstützung der Vereinsjugend.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiverordnung verpflichtet. Zehn - bis Achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern, ohne selbst die Sportfischerei oder den Angelsport ausüben zu wollen. Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für die fördernden Mitglieder festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.Im Übrigen haben sie folgende Rechte:
- Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
- Die Einrichtungen an den Vereinsgewässern zu benutzen.
§ 4
Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages, durch den Vorstand. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind nach § 5 für ein Jahr, mindestens jedoch für ¼ Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
§ 5 Regelt die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie die Ausgleichszahlungen für nicht geleistete Arbeitsstunden
Die fälligen Beiträge sind bis zum 15.03. eines jeden neuen Kalenderjahres auf das genannte Konto zu überweisen.
- Aufnahmegebühr neues Mitglied
125,00 € - Aufnahmegebühr Jugendlicher bis 18 Jahre
45,00 € - Jahresbeitrag aktives Mitglied
75,00 € - Jahresbeitrag passives Mitglied
20,00 € - Jahresbeitrag Jugendlicher 14 – 18 Jahre
30,00 € - Förderndes Mitglied
35,00 € - Ausgleich Arbeitsstunden / Stunde
5,00 €
Rhön-Rennsteigsparkasse Meiningen Konto: Konto: 1400000439 BLZ: 840 500 00 Mit dem Verwendungszweck * Name, Vorname Jahresbeitrag / Jahr * Name, Vorname Aufnahmegebühr / Jahr
Nur bei einen fristgemäßen Eingang der Zahlung (Jahresbeitrag im Voraus und Ausgleichzahlung rückwirkendes Jahr) auf das genannte Konto, erfolgt zur Jahreshauptversammlung eine Ausgabe des Beiblattes zur Jahreskarte.
Die Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag für neue Mitglieder wird sofort nach bestätigter Aufnahme durch den Vorstand fällig.
Ausnahmen : Nur nach Absprache mit dem Vorstand
- In besonderen Fällen ist noch eine Zahlung bis zur Jahreshauptversammlung möglich
- In besonderen Härtefällen ist eine Ratenzahlung der Aufnahmegebühr möglich
§ 6 Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt
- Tod des Mitgliedes
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins
§ 7
- Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss durch eine geschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
- Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- ehrenrührig – strafbare Handlungen begeht, oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
- sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat.
- innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gesorgt hat.
- trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 3 Monate im Rückstand ist,
- in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
§ 8
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn mindesten die Hälfte der Mitglieder erschienen sind.Anstatt des Ausschlusses kann der Vorstand erkennen auf:
- zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern.
- Zahlung von Geldbußen
- Verweis mit oder ohne Auflagen
- Verwarnung mit oder ohne Auflagen
- Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten
§ 9
Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffen an den Vereinsbeirat (s. § 13) zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monates nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesen oder dem Vorsitzenden des Vereinsbeirates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Vereinsbeirat entscheidet endgültig Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschliessungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung kein Gebrauch, wird der Ausschliessungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Vereinsbeirat ist unstatthaft.
§ 10
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an den Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins – und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Recht der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§ 11 Die Mitglieder sind berechtigt.
- die Vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln
- die Vereinseigenen Anlagen zu benutzen
- die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen
Die Mitglieder sind verpflichtet.
- das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
- den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
- Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
- Die Sportfischereiprüfung abzulegen.
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Schatzmeister für das ganze Jahr zu entrichten. Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand spätestens bis zum 01.September eines Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
§ 12 Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem:
- 1. Vereinsvorsitzenden
- 2. Vereinsvorsitzenden als Stellvertreter zu 1.
- Schriftführer
- Schatzmeister
- Gewässerobmann
- Jugendgruppenleiter
- Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit
- bis zu 10. den Beisitzern
Vorstand sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen hat einzelvertretungsbefugnis, die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschränkt. Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Er überwacht die Geschäftsordnung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand scheidet vorbehaltlich der Amtsniederlegung jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die verbleibende Vorstandschaft berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu wählen. Das Wahlorgan ist berechtigt, eine Person mit höchstens zwei Ämtern zu betrauen.
§ 13 Der Vereinsbeirat besteht aus dem:
- Vorsitzenden
- 2 Beisitzern und 2 Ersatzbeisitzern.
Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Er hat die Aufgabe
- In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu Schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu angerufen wird.
- Auf Grund der Schlichtungsordnung des Vereins auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins Beiratsverfahren durchzuführen.
§ 14
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die dafür erforderlichen Kassen und Buchführung obliegen dem Schatzmeister, der zur Errichtung, Unterhaltung, Führung, Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist vom ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vereinsvorsitzenden oder einen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer (s. §15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters - auch soweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann. Das Aufzuchtkollektiv des Vereins hat bis 30.11. eines jeden Jahres die Kostenübersicht dem Vorstand zur Bestätigung vorzulegen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins Fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder – und Hauptversammlung haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Weg der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienstlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1.Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Vereinsbeirates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt – oder Mitgliederversammlung, Vorstands – oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen.
§ 15
Die Jahreshauptversammlung muss innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres stattfinden. Zur ihr muss durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Der 1.Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung muss ein sonstiges Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 12 die Mitgliederversammlung einberufen und leiten.Die Jahreshauptversammlung hat unter anderen folgende Aufgabe:
- den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht des Kassenprüfers entgegenzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
- die Höhe des Jahresbeitrages, die Aufnahmegebühr und sonstige Beiträge und Gebühren zu beschließen.
- den gesamten Vorstand und Beirat zu wählen.
- zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, welche jedoch höchstens für zwei aufeinander folgende Jahre dieses Amt begleiten können.
Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben. Die Wahl des gesamten Vorstandes muss nach demokratischen Prinzipien in freier oder geheimer Wahl erfolgen.
§ 16
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt haben. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 18 zu treffen.
§ 17
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie das Wahlergebnis enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 18
Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke einen anderen gemeinnützigen Anglerverein wieder übergeben werden kann.
§ 19
Der 1.Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche, geringfügige, formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
§ 20
Bleibt frei
Walldorf, November 2011